Verfahrensbeistand im Kindschaftsverfahren


Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit stehe ich den Gerichten als Verfahrensbeiständin zur Verfügung.

 

Die Regelungen für den Verfahrensbeistand finden sich in den §§ 158 ff. FamFG. In sorge- oder umgangsrechtlichen Verfahren wird durch das Gericht häufig ein sogenannter Verfahrensbeistand - umgangssprachlich "Anwalt des Kindes" -  bestellt. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Zu berücksichtigen sind hierbei sowohl das subjektive Empfinden des Kindes (Kindeswille) als auch das objektive Interesse (Kindeswohl). Er führt zudem Gespräche mit den Eltern sowie weiteren Bezugspersonen. Der Verfahrensbeistand kümmert sich darum, dem betroffenen Kind den Inhalt und den möglichen Ausgang des Verfahrens kindgerecht zu erklären. In der Regel verfasst der Verfahrensbeistand eine eigene Stellungnahme, die dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten übermittelt wird.

 

Die Tätigkeit als Verfahrensbeiständin übe ich bereits seit 2022 aus. Es ist mir eine Herzensangelegenheit durch einen Konflikt betroffene Kinder durch ein Verfahren zu begleiten und Ihnen Gehör zu verschaffen. Konflikte wird es immer geben. Aber jeder Einzelne kann seinen Teil dazu beitragen, dass Kinder nicht zum Mittelpunkt einer Auseinandersetzung werden und man Lösungen findet, die den Interessen des Kindes gerecht werden.